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Jugend- & Blasorchester Leipzig e.V.
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Satzung

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Satzung des Jugend- & Blasorchester Leipzig e.V.

– 6. Februar 2026 –

Satzung als PDF-Dokument downloaden.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Jugend- & Blasorchester Leipzig e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere der
Kinder und Jugendlichen, und die damit verbundene sinnvolle Freizeitgestaltung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Seine Tätigkeit verfolgt nicht in erster Linie einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung der Probenarbeit, der Konzerte und
sonstigen Präsentationen des Jugend- & Blasorchesters Leipzig e.V. verwirklicht.

§3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Die Mittel des Vereins einschließlich der zweckgebundenen Zuwendungen Dritter dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann durch natürliche und juristische Personen erworben werden.
Jedermann, der den Zweck des Vereins unterstützen will, kann diesem als
musizierendes Mitglied,
nichtmusizierendes Mitglied oder
förderndes Mitglied
beitreten. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch einen Antrag, der die Anerkennung der Satzung einschließt. Die
Entscheidung über die Mitgliedschaft trifft der Vorstand.
(3) Beendet ein musizierendes Mitglied seine aktive Tätigkeit im Orchester, wechselt dessen Mitglieds-
verhältnis in eine nichtmusizierende Mitgliedschaft. Eine Abweichung hiervon ist möglich, muss jedoch
durch das Mitglied ausdrücklich erklärt werden.
(4) Natürliche und juristische Personen, welche sich um den Verein und dessen Bestrebungen besondere
Verdienste erworben haben, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Tod des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss auf Beschluss der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes mit sofortiger Wirkung bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes.Der Vorstand kann ein Mitglied insbesondere dann ausschließen, wenn es den Vereinszwecken grob
zuwiderhandelt oder seine Mitgliedspflichten nicht erfüllt.
Vor der Entscheidung ist jedem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die nächste außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet endgültig.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber
dem Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§5 Rechte der Mitglieder

(1) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, besitzen alle Mitglieder gleiche Rechte. Insbesondere sind alle
Mitglieder berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
Anspruch auf regelmäßige Information über die Realisierung der Vereinsziele.
(2) Minderjährige Mitglieder können ihr Stimmrecht ab Vollendung des 14. Lebensjahres ausüben. Eine
Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen ist ausgeschlossen.
(3) Nichtmusizierende Mitglieder haben kein Recht auf musikalische Förderung aus Mitteln des Vereins.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen sich das
Orchester musikalisch präsentiert.
(4) Für fördernde Mitglieder gelten die unter § 5 Abs. 3 benannten Einschränkungen entsprechend. Darüber
hinaus besitzen fördernde Mitglieder kein aktives oder passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenmitglieder sind von den nach § 7 dieser Satzung festgelegten Beiträgen und Umlagen befreit.

§6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die dazu benötigten
Auskünfte zu erteilen.
(2) Die jeweils festgelegten Vereinsbeiträge gemäß § 7 der Satzung sind zu den vom Vorstand festgelegten
Terminen zu entrichten.
(3) Ist ein Mitglied minderjährig und haben dessen gesetzliche Vertreter dem Antrag auf Mitgliedschaft wirksam
zugestimmt, haften die gesetzlichen Vertreter für die rechtzeitige Entrichtung der nach § 7 dieser Satzung
festgelegten Beiträge und Umlagen.

§7 Kostendeckung, Rechnungsprüfung

(1) Zur Erfüllung des Vereinszweckes hat jedes Mitglied einen Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch
die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Jahresbeitrag wird für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgelegt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung außerordentlicher Umlagen
beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die die Kassenprüfung und Jahresabrechnung zu prüfen und hierüber
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar regelmäßig innerhalb der ersten
drei Monate des neuen Geschäftsjahres statt.Ihr obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das Geschäftsjahr,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) der Beschluss über den Haushaltsplan und
e) die Festlegung der Beiträge.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der
Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
(3) Die Einberufung einer Versammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen und Bekanntmachung der Tagesordnung.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse der Versammlung mit einfacher
Mehrheit gefasst.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht für die Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied zu
delegieren, sofern es nicht an dieser teilnehmen kann. Ein Mitglied darf dabei höchstens 1 delegiertes
Stimmrecht aufnehmen. Die Vollmacht des Stimmrechtes muss schriftlich erteilt werden und vor Beginn der
Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorliegen.
(7) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen. Gleiches gilt für die
Änderung des Vereinszweckes.
(8) Die Versammlung wird durch eine vom Vorstand benannte Person geleitet. Über jede Versammlung und
die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und weiteren
6 Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Amtsdauer des alten Vorstands währt bis zur erfolgreichen Eintragung des neuen Vorstands in das
Vereinsregister.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Der Umfang der Vertretungsmacht ist in der Weise eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als
5.000,- Euro die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen ist.
(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu dessen Sitzungen ein. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem
Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit dem Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet
mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen selbständig zu
veranlassen. Dasselbe gilt für Satzungskorrekturen, die vom Registergericht angeregt werden und den
sachlichen Inhalt der Satzung nicht berühren.
(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Arbeitsgruppen

Durch den Vorstand können Arbeitsgruppen oder einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betraut
werden.

§ 12 Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
(2) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 276
BGB beschränkt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschließen.
(2) Ist eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere einzuberufen, die spätestens
drei Monate später stattzufinden hat und ohne Rücksicht auf Umfang der Beteiligung beschlussfähig ist.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur
Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.
§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.1992 errichtet. Die vorliegende
Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 29.03.2025 beschlossen.

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